Die Schädelsektion, zusätzlich zur Ganzkörpersektion, sollte immer eine begründete neurologische Indikation haben. Eine Ganzkörpersektion mit Schädel und Rückenmark wird ebenso nur bei entsprechender neurologischer Fragestellung durchgeführt, beispielsweise wenn eine Erkrankung vorliegt, bei welcher eine Sensibilitätsstörung unterhalb eines bestimmten Rückenmarksniveaus gefunden wird. Teilsektionen, wie die isolierte Schädel- oder Thoraxsektion stellen einen häufigen Kompromiss dar, wenn Angehörige die Ganzkörpersektion ablehnen. Diese Autopsien sind aber in ihrer Aussagekraft oft begrenzt. Die isolierte Organsektion, die nach Gesetz auch ohne aktive Einwilligung der Angehörigen möglich wäre, kommt bei uns in Bern selten vor.